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bei einer notwendigen Behandlung in einem EU/EFTA-Staat
Wer sich vorübergehend in einem EG/EFTA-Land aufhält, z.B. während der Ferien, kann Leistungen der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes beziehen, wenn der Gesundheitszustand dies notwendig macht. Für diesen Fall muss die von der Krankenkasse ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte im EG/EFTA-Land dem Leistungserbringer (Arzt) bzw. der dortigen aushelfenden Krankenkasse vorgelegt werden. Die erkrankte Person wird von den Ärzten und Spitälern im Aufenthaltsland wie eine dort versicherte Person behandelt. Die Behandlungskosten werden je nach Land entweder durch die entsprechende ausländische Stelle bezahlt und dem schweizerischen Krankenversicherer später in Rechnung gestellt, oder die versicherte Person muss vorübergehend die Kosten übernehmen und kann dann eine Rückvergütung verlangen. Für weitere Informationen siehe Infoblatt «Krankenversicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Ferien, Geschäftsreise, Sprachaufenthalt) in einem EG/EFTA-Staat» .
Versicherte mit Wohnsitz in einem EG-Land, in Island oder Norwegen finden weitere Informationen in der Broschüre «Soziale Sicherheit Schweiz, Informationen für Staatsangehörige der Schweiz oder der EG in der Schweiz» (abrufbar via Internet unter: www.soziale-sicherheit-ch-eu.ch/index, Rubrik Service).



